Allgemeine Geschäftsbedingung für die Dienstleistung der E•S•B•A
§ 1 Präambel – Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Dienstleistung der E•S•B•A „ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung, Mediation, Coaching, Mentoring, Ausbildung und Training (kurz Begleitung genannt) von Auftraggebern durch die E•S•B•A European Systemic Business Academy GmbH (E•S•B•A) in den u.a. im Berufsfeld der Unternehmensberater dargestellten Beratungsbereichen im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.
E•S•B•A ist berechtigt, den Begleitungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Begleitungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Begleitungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass E•S•B•A auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Begleitungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und E•S•B•A von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von E•S•B•A bekannt werden.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Begleitungstätigkeit von dieser informiert werden.
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und E•S•B•A bedingt, dass E•S•B•A über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
§ 2 Geltungsbereich und Umfang
Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenem Umfang.
Die Teilnahme am Lehrgangsprogramm der E•S•B•A unterliegt eigenen, dem jeweiligen Ausbildungscurriculum entsprechenden Auflagen und Ausbildungsvertägen.
§ 3 Umfang des Begleitungsauftrages
Die Tätigkeit von E•S•B•A ist in erster Linie eine systemische Beratende- bzw. Trainingstätigkeit, d.h. eine Auskunftserteilung über diverse Sachverhalte und Zusammenhänge und/oder Vermittlung von Kenntnissen sowie Fähigkeiten. E•S•B•A verantwortet daher nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Die Beurteilung unternehmerischer Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Entscheidung über die unternehmerische Umsetzung des Beratungsergebnisses liegen allein beim Auftraggeber. E•S•B•A haftet daher auch nicht für Einbußen bei entsprechenden Kapitalinvestitionen. E•S•B•A ist nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen auf Seiten des Auftraggebers, die nicht unmittelbar den Beratungsgegenstand bilden, festzustellen. Der Auftrag erstreckt sich daher auch nicht auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstige Unregelmäßigkeiten. E•S•B•A ist nicht verpflichtet, nach Beendigung ihres Auftrages auf Änderungen gegenüber den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der Auftragserteilung bzw. -ausführung bestanden haben, aufmerksam zu machen.
§ 4 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
Es gilt § 1 Abs. 5 der gegenständlichen AGB.
§ 5 Sicherung der Unabhängigkeit
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter von E•S•B•A zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
§ 6 Berichterstattung
E•S•B•A verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die ihrer KooperationspartnerInnen schriftlich Bericht zu erstatten.
Der Auftraggeber und E•S•B•A stimmen überein, dass für den Begleitungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt.
Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit (2-4 Wochen, je nach Art des Begleitungsauftrages) nach Abschluss des Auftrages.
§ 7 Schutz des geistigen Eigentums von E•S•B•A /Urheberrecht/Nutzung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Begleitungsauftrages von E•S•B•A, ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art von E•S•B•A an Dritte deren schriftliche Zustimmung. Eine Haftung von E•S•B•A dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.
Die Verwendung beruflicher Äußerungen von E•S•B•A zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt E•S•B•A zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
E•S•B•A verbleibt an ihren Leistungen ein Urheberrecht.
Im Hinblick darauf, dass die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum von E•S•B•A sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten.
§ 8 Mängelbeseitigung und Gewährleistung
E•S•B•A ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Beratungsleistung zu beseitigen. Sie ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von E•S•B•C zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung (Berichtslegung) von E•S•B•C. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen des § 9.
§ 9 Haftung
E•S•B•A und ihre MitarbeiterInnen handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. E•S•B•A haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene KollegenInnen.
Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines datenverarbeitenden Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
E•S•B•A haftet nicht für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit.
Bei grober (ausgenommen krass-grober) Fahrlässigkeit haftet E•S•B•A nur bis zu einem Betrag in Höhe des Zehnfachen ihres für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars (ausschließlich allfälliger Auslagenersätze), höchstens aber bis zu einem Betrag von EUR 75.000,–; bei einem diesen Betrag übersteigenden Honorar bis zur Höhe des Honorarbetrages.
Für entgehenden Gewinn wird nur bei Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit gehaftet. Diese Einschränkungen gelten überdies nicht für unvorhersehbare oder untypische Schädigungen, mit denen nicht gerechnet werden konnte.
Anstelle von Ansprüchen aus Gewährleistung kann nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht werden.
Wenn gemäß § 9 (3) die Ansprüche gegen einen zur Erfüllung des Auftrages beigezogenen Dritten an den Auftraggeber abgetreten werden haftet E•S•B•A nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten.
§ 10 Verpflichtung zur Verschwiegenheit
E•S•B•A, ihre MitarbeiterInnen und die hinzugezogenen KollegInnen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann E•S•B•A schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
E•S•B•A darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
Die Schweigepflicht von E•S•B•A, ihrer MitarbeiterInnen und der beigezogenen KollegenInnen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. E•S•B•A ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Begleitungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. E•S•B•A gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. E•S•B•A überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben.
§ 11 Honoraranspruch
E•S•B•A hat als Gegenleistung zur Erbringung ihrer Begleitungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört E•S•B•A gleichwohl das vereinbarte Honorar.
E•S•B•A kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten von E•S•B•A berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihr zustehenden Vergütungen.
§ 12 Honorarhöhe
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden Honorarrichtlinien der E•S•B•A, in Anlehnung an die vom Fachverband für Unternehmensberatung und Datenverarbeitung herausgegebenen „Honorarrichtlinien für Unternehmensberater“.
§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde.
Erfüllungsort ist Wien.
Für Streitigkeiten ist das sachlich zugeordnete Gericht in Wien zuständig.